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Satzung

SATZUNG des Vereins ,,BusSonntag e.V."

Vorwort zur Satzung:
In Kenntnis der Tatsache, dass regionale Veranstaltungen für die Bustouristik an Bedeutung gewinnen und wenige branchenbekannte Großveranstaltungen die Belange der Einzelnen nicht umfänglich erfüllen, wird ein Verein gegründet, der Gelegenheit zu intensiver, übergreifender Zusammenarbeit gibt.
Bei regionalen Treffen sollen Gedanken ausgetauscht und individuell Beziehungen der Teilnehmer aus verschiedenen Branchen gefestigt werden. Aus diesem Grunde stehen regionale Tagungen und Messen im Vordergrund. Der Verein und seine Organe widmen sich diesen Zielen. Bei allem steht die unmittelbare Beziehung der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Es ist der Anonymität entgegenzuwirken.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,BusSonntag e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sein Sitz ist in 34454 Bad Arolsen, Braunser Weg 12
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins
1. Der BusSonntag e.V. fördert die Zusammenarbeit von an der Bustouristik interessierten Personen und Betrieben, insbesondere auf regionaler Ebene.
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch 
- Austausch und Anwendung von Erfahrungen auf dem Gebiet der Bus-Touristik,
- Mitwirkung und Beratung in einschlägigen Institutionen und Förderkreisen,
- Veranstaltungen von Tagungen, Vorträgen, Lehrgängen und Besichtigungen,
- Veranstaltung von regionalen Messen,
- Unterrichtung der Mitglieder und Information der Öffentlichkeit über bustouristische Fragen.
3. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
Der Verein ist berechtigt. im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken.

§ 3. Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede/r werden die/der sich für die Zwecke des Vereins einsetzen will.
2. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers sowie der Befürwortung durch zwei ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Sie steht unter der Bedingung, dass der Beitrag innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung beim Verein eingegangen ist.

§ 4.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Im Rahmen seiner personellen oder finanziellen Möglichkeiten unterrichtet der Verein die Mitglieder über aktuelle Fragen der Bus-Touristik.
Die Mitglieder zahlen den Beitrag und die Aufnahmegebühr. Sie unterstützen den Verein im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch durch aktive Mitarbeit. Adressänderungen sind dem Vereinsvorstand rechtzeitig mitzuteilen, damit kein unnötiger Arbeits- und Kostenaufwand entsteht.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) aufgrund der schriftliche Kündigung durch das Mitglied. Die Kündigung ist nur zum Ende des Beitragsjahres möglich und muss spätestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen.
b) bei Tod des Mitglieds, bzw. Konkurseröffnung
c) durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde durch den Vorstand erfolgen, insbesondere dann, wenn das Verhalten des Mitglieds den Vereinszielen entgegen steht. Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich. Dieser ist per Einschreiben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen alle Mitgliedsrechte.

§ 6.  Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer.

§ 7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Bestellung des Kassenprüfer und seines Vertreters,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die hier an anderer Stelle übertragenen Aufgaben.
2. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens 1 mal einzuberufen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindesten 1/5 der Mitglieder verlangt wird Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins sind möglich, wenn 2/3 der Anwesenden zustimmen. Die Einladung zur Versammlung wird den Mitgliedern 3 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Soweit ein Mitglied nicht persönlich anwesend ist, kann es sich durch einen anderen vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
4. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8. Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden:
         - 1. Vorsitzender
         - 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
         - Schatzmeister
         - Schriftführer
4. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
5. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist zulässig.
6. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt,
- wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr im Unternehmen des Mitgliedsbetriebes beschäftigt ist
- wenn das Unternehmen des Vorstandsmitgliedes nicht mehr Mitglied im Verein ist.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so findet bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für dieses Amt statt.

§ 9. Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Aufgabe am Ende des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kassenführung vorzunehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten und die erforderliche Entlastung der Kassenführung zu beantragen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11. Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens 3/10 aller im Verein vorhandener Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 2 Monate vorher durch Angabe dieses Teilordnungspunktes erfolgte.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögen.

§ 12. Zuständigkeit
Für alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle ist der Vorstand zuständig. Er kann einen Vorgang mit einfacher Mehrheit an die Mitgliederversammlung verweisen.

§ 13. Inkrafttreten
Die Satzung wurde in ihrer endgültigen Fassung von der Mitgliederversammlung am 12. März 2009 in Berlin angenommen.
Gleichzeitig tritt die alte Satzung außer Kraft.

Bad Arolsen, den 12.03.2009
Ansgar Zoller, 1. Vorsitzender
Achim Schäfer, Protokoll- und Schriftführer

AnhangGröße
Satzung BusSonntag e.V. am 12.03.2009.pdf16.82 KB
Formular Antrag auf Mitgliedschaft im BusSonntag.doc39 KB